AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Trockeneislieferung
1. Geltungsbereich
Trockeneislieferungen der Krügers Trockeneis Technik GmbH (im folgenden „KTT“) unterliegen den vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Trockeneislieferungen. Davon abweichende Geschäftsbedingungen gelten nur dann als akzeptiert, soweit KTT die Anerkennung ausdrücklich und schriftlich bestätigt. Es gilt nicht als Anerkennung von ab-weichenden Geschäftsbedingungen, wenn KTT den Geschäftsbedingungen seines Vertragspartners nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen unwidersprochen ausführt.
2. Angebot, Vertragsschluss, Preise
2.1 Angebote von KTT sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich als verbindliches Angebot gekennzeichnet. Mündliche Bestellungen und Vereinbarungen sowie mündliche Nebenabreden und Zusicherungen werden erst durch schriftliche Bestätigung durch KTT wirksam und rechtsverbindlich. Im Falle einer sofortigen Auslieferung kann die Auftragsbestätigung durch die Übersendung der Ware ersetzt werden. Die vertraglichen Pflichten ergeben sich ausschließlich aus der schriftlichen Vertragsdokumentation.
2.2 Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgen alle Lieferungen und Leistungen auf der Basis der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen und in den Verkaufsräumen ausgehängten und veröffentlichten Preisliste.
2.3 Preise verstehen sich ab der vereinbarten Lieferstelle, zuzüglich des Energiezuschlags und der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gesetzliche Zuschläge gem. Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) werden in jeweils gültiger Höhe erhoben.
2.4 Soweit dem Kunden Sonderkonditionen gewährt werden, gelten diese nur unter der Bedingung, dass der Kunde seine Vertraglichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllt. Eine Nichterfüllung berechtigt KTT zum sofortigen Widerruf der Sondervereinbarungen.
3. Zahlungsbedingungen
3.1 Die Rechnungen sind nach Erhalt sofort zur Zahlung fällig.
3.2 Bei Zahlungsverzug ist KTT berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Im Fall des Zahlungsverzugs eines Verbrauchers beträgt der Zinssatz 5% über dem Basiszinssatz.
3.3 Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Kunden kann KTT weitere Trockeneislieferungen unverzüglich einstellen. Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden (z.B. aufgrund des wiederholten Zahlungsverzugs des Kunden), kann KTT entgegen etwaig eingeräumter Zahlungsziele Vorkasse verlangen, Im Falle von Zahlungsrückständen ist KTT berechtigt, seine Lieferungen solange zu verweigern, bis sämtliche Ausstände beglichen sind.
3.4 Der Vertragspartner kann mit Ansprüchen gegen KTT nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4. Eigentumsvorbehalt
Das von KTT gelieferte Trockeneis bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KTT.
5. Gewährleistung
5.1 Ist eine Trockeneislieferung mangelhaft oder weicht sie von der bestellten Art oder Menge ab, so liefert KTT dem Kunden nach seiner Wahl Ersatz im Umfang der nicht vertragsgemäßen Lieferung oder erlässt ihm die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises. Bei nicht vertragsgemäßer Ersatzlieferung kann der Kunde nach seiner Wahl die Kaufpreiszahlung mindern oder von der Bestellung zurücktreten.
5.2 Mängel einer Trockeneislieferung hat der Kunde unverzüglich bei der Lieferstelle schriftlich zu rügen. Die Verjährungsfist für Gewährleistungsansprüche beträgt 4 Wochen ab Lieferung des betroffenen Trockeneises, sofern das Trockeneis im mangelfreien Zustand eine regelmäßige Stabilität von mindestens 12 Monaten aufweist. Ist dies nicht der Fall, so leistet KTT abweichend von Satz eins Gewähr für den Zeitraum der regelmäßigen Stabilität dieses Trockeneises.
6. Haftung
6.1 Für Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund – haftet KTT ausschließlich für schuldhaft verursachte Schäden bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Die Haftung für Betriebsausfälle und reine Vermögensschäden (zum Beispiel: Gewinn- oder Einnahmenausfall, Zinsverlust oder andere Finanzierungsausgaben, Nutzungsentgang, nutzlose Aufwendungen) ist ausgeschlossen. Abweichen davon besteht für Fälle des Verzugs Haftung bis maximal zur Höhe von 5% des Wertes der verspäteten Lieferung oder Leistung.
6.2 Die Haftungsbeschränkungen in Ziffer 6.1 gelten nicht bei:
a) Vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadensverursachung, arglistigem Verschweigen von Mängeln sowie Fehlen zugesicherter Eigenschaften;
b)Fällen, in denen Fehler an von KTT in Verkehr gebrachten Produkten Personenschäden oder EUR 500 übersteigende Schachschäden an privat genutzten Gegenständen verursachen;
c) Verletzung von Garantien;
d)Schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks von immanenter Bedeutung sind und deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalspflichten);
e) Sonstigen zwingenden unabdingbaren Haftungstatbeständen deren Einschränkung im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig ist.
6.3 KTT weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Produkthaftpflichtversicherung für Waren besteht, die in Atomindustrie eingesetzt werden (Deckungsausschluss). Sämtliche Verwendung von KTT Trockeneis in den genannten Industrien erfolgt daher auf eigene Gefahr des Kunden. Die Haftung von KTT ist in diesem Zusammenhang vollumfänglich ausgeschlossen.
6.4 Die vorstehenden Haftungsregelungen finden auch für Handlungen der Mitarbeiter und gesetzlichen Vertretern von KTT Anwendung.
7. Unabwendbare Ereignisse
Bei unvorhergesehenen, für KTT oder ihre Unterlieferanten mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbaren Ereignissen, die auch Stand 01.01.2015 Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen und Verfügungen von hoher Hand einschließen, ruhen die Liefer- und Abnahmeverpflichtungen, solange und soweit solche Hindernisse bestehen. Vorbezeichnete Umstände sind auch dann nicht zu vertreten, wenn sie während eines Verzuges eintreten.
8. Recht und Gerichtsstand
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts sowie UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle vertraglichen oder mit diesem Vertrag im Zusammenhang stehenden Ansprüche ist Stendal.
9. Vertragsänderungen
Aufhebung, Änderung und Ergänzung der vereinbarten Vertragskonditionen bedürfen der Schriftform. Der Nachweis für die Aufhebung oder Außerkraftsetzung der Schriftform bedarf ebenfalls der schriftlichen Form.
I. Bei Trockeneislieferung in Behältern gilt zusätzlich:
1. Transport und Umgang mit Trockeneis
Der Transport des Trockeneises einschließlich der Behälter und Paletten ab Rampe der Lieferstelle (Werk oder Lager) sowie die Beförderung des Leergutes zur Lieferstelle erfolgen auf Kosten des Kunden. Für die beförderungssichere Verladung ist der Kunde/Fahrzeugführer verantwortlich. Sofern Ladehilfe geleistet wird, geschieht dies auf Gefahr des Fahrzeugführers. Der Kunde wird die für den Umgang mit Trockeneis insbesondere für die Lagerung und Beförderung von Trockeneis maßgeblichen Vorschriften über Unfallverhütung beachten. KTT hält die entsprechenden Vorschriften an seinen Lieferstellen zur Einsicht bereit
2. Mietbehälter
2.1 Die Mietbehälter von KTT werden dem Kunden mietweise nur zum eigenen Verbrauch des bei KTT gekauften Trockeneises überlassen. Jede andere Benutzung ist – auch aus Sicherheitsgründen – nicht gestattet. Nach Entleerung sind die Behälter an die jeweilige Lieferstelle zurückzugeben, auch wenn sie dem Kunden zugefahren wurden. Der Kunde ist verpflichtet, Schäden, innere Verunreinigungen sowie Verluste von Behältern unverzüglich der Lieferstelle mitzuteilen. Für die tatsächlich zurückgegebene Menge Leergut, erhält der Kunde einen Rückgabebeleg, jedoch ohne Bezugnahme auf die Besitzverhältnisse. Die Zuordnung des Leergutes zu der jeweiligen Kundennummer erfolgt erst bei Einbuchung der Belege in das EDV-System.
2.2 Der Kunde haftet für Beschädigungen und Verunreinigungen von Behältern bis zur Rückgabe an die Lieferstelle oder bis zur Übergabe an den Frachtführer. Gibt der Kunde Behälter entweder nicht oder in einem Zustand zurück, der eine Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit mit angemessenen Mitteln nicht zulässt, so hat er KTT 75% der Wiederbeschaffungskosten gleichartiger neuer Behälter bzw. Teile davon zu ersetzen, sofern er KTT nicht nachweist, dass der entstandene Schaden wesentlich geringer ist. Gerät der Kunde mit der Zahlung von Schadenersatz in Verzug, so gilt für die Verzugszinsen Ziffer I 3.2 entsprechen.
2.3 KTT berechnet für die Behälter die jeweils gültigen Sätze, die aus den in den Lieferstellen befindlichen Aushängen zu ersehen sind. KTT ist berechtigt, Mietkosten monatlich in Rechnung zu stellen.
2.4 KTT kann, um sich gegen eventuelle Schäden aus möglichen Verlusten, Beschädigungen und Verunreinigungen von Behältern zu schützen, dem Kunden bei Bestellung oder später vorsorglich einen Sicherheitsbetrag in Höhe von 75% der Wiederbeschaffungskosten für gleichartige neue Behälter berechnen.
2.5 Bei Ungewissheit über den Verbleib von Behältern kann der Kunde – zur Vermeidung weiterer Mietzahlungen – den Sicherheitsbetrag bis zur Klärung des Verbleibs der Behälter bei KTT hinterlegen. Soweit für die Behälter bereits Sicherheit geleistet wurde, genügt die schriftliche Erklärung des Kunden, dass er über ihren Verbleib im Ungewissen ist. Nach Rückgabe der Behälter an die Lieferstelle erhält der Kunde den dafür gezahlten Sicherheitsbetrag zinslos abzüglich der KTT entstandenen Kosten für Ersatzbeschaffung, Beseitigung von Schäden oder Verunreinigungen zurück. Gibt der Kunde Behälter für die er den Sicherheitsbetrag geleistet hat, nicht innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zahlung des Sicherheitsbetrages zurück, steht KTT der Sicherheitsbetrag als Schadenersatz endgültig zu. Sofern der vom Kunden hinterlegte Sicherheitsbetrag 75% der Wiederbeschaffungskosten gleichartiger neuer Behälter unterschreitet, hat KTT das Recht, die Differenz zu 75% des Neubehälterwertes nachzufordern.
2.6 Ein Zurückbehaltungsrecht an den Behältern von KTT besteht nicht.
3. Beanstandung
3.1 Der Kunde hat die in den Rechnungen angegebenen Mietbehälter auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Einwendungen sind innerhalb eines Monats ab Rechnungserhalt schriftlich zu erheben. Andernfalls gelten die Bestände als anerkannt. KTT wird den Kunden im Text der Rechnungen auf die Bedeutung unterlassener Einwendungen besonders hinweisen.
3.2 Mängel hat der Kunde schriftlich zu rügen. Beanstandete Behälter müssen auffällig gekennzeichnet sein.
3.3 Für die Haftung wegen nicht vertragsgemäßer Überlassung von Mietbehältern findet Ziff. I.5. und I.6. entsprechende Anwendung
I. Bei Belieferung gilt folgendes:
1. Tourenplan
Die Lieferungen erfolgen im Rahmen des jeweiligen Tourenplanes von KTT. Je Lieferung wird ein GGVS-Zuschlag in der jeweils gültigen Höhe erhoben.
2. Eilbestellungen
Bei Eilbestellungen, d.h. Bestellungen nach 12 Uhr, die innerhalb der nächsten 12 bzw. 24 Stunden ausgeliefert werden sollen, erhebt KTT folgende Eilzuschläge:
- Werktags:
- a) ** bis 12 Std. nach Bestelleingang EUR 195,50/Lieferung
- b) ** bis 24 Std. nach Bestelleingang EUR 97,50/Lieferung
- Samstag/Sonntag/Feiertag:
- a) ** bis 12 Std. nach Bestelleingang EUR 263,25/Lieferung
- b) ** bis 24 Std. nach Bestelleingang EUR 165,65Lieferung ** Eilzuschlagsart, jeweils zuzüglich MwSt.